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Statuten

Name und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei Zufikon besteht in der Gemeinde Zufikon ein politischer Verein gemäss Art. 60 ZGB, der sich zum Programm und den Grundsätzen der SVP des Kantons Aargau bekennt.
Die Partei ist Mitglied der SVP des Bezirks Bremgarten und des Kantons Aargau.

Art. 2
Der Beitritt zur Partei steht jedem Einwohner der Gemeinde Zufikon offen, der sich zu dem in Art. 1 genannten politischen Programm und Grundsätzen bekennt. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt provisorisch durch den Vorstand und wird durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt. Es ist möglich, auch nicht ortsansässige Personen in die Partei aufzunehmen

Art. 3
Die Mitgliedschaft erlischt infolge Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche Kündigung jederzeit erfolgen. Mitglieder, die den Interessen der Partei entgegenarbeiten, können auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

Finanzielles

Art. 4
Die Partei erhebt zur Deckung ihres Aufwandes einen ordentlichen Jahres-beitrag (Ortsparteibeitrag) und allfällige Sonderbeiträge. Für die Festset-zung ist die Generalversammlung zuständig.
Nach Massgabe der Partei haftet nur das Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Kassier ist für die korrekte Rechnungsführung verantwortlich.

Organisation

Art. 5
Die Organe der Partei sind
A) die Generalversammlung
B) die Parteiversammlung
C) der Vorstand
D) die Rechnungsprüfungskommission

A) die Generalversammlung

Art. 6
Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ der Partei. Sie wird jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal, zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte durch den Vorstand einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Drittels aller Mitglieder einberufen werden. Zeitpunkt und Traktanden sind 20 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.

Art. 7
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
1. Abnahme der Jahresrechnung
2. Festsetzung von Sektionsbeiträgen
3. Festsetzung von Sonderbeiträgen
4. Wahl des Parteipräsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
5. Wahl von Vertretern in andere Parteigremien (z.B. Vorstand der Bezirkspartei)
6. Ausschluss von Mitgliedern
7. Stellungnahme zu Wahlen und wichtigen Abstim-mungen, Gemeindefragen und andern öffentlichen Angelegenheiten
8. Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
9. Statutenrevision und Auflösung der Partei

B) Parteiversammlungen

Art. 8
Parteiversammlungen werden durch den Vorstand oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.

C) Der Vorstand

Art. 9
Der Vorstand besteht aus 3 – 7 Mitgliedern:
– Präsident
– Kassier
– Vizepräsident
– Beisitzer(n)
– Aktuar

Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sollen die verschiedenen Erwerbsgruppen, insbesondere Bauernstand, Gewerbe und Vertreter der Wirtschaft sowie übriges Bürgertum, angemessen berücksichtigt werden, ebenso die verschiedenen Altersstufen. Zudem ist der Struktur der Gemeinde Rechnung zu tragen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen oder wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder verlangen.
Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung und für die Parteiversammlung vor und beschliesst über deren Einberufung.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufnahme neuer Mitglieder
b) Einberufung der Generalversammlung und der Parteiversammlungen und Aufstellung der Traktandenliste
c) Beratung des Arbeits- und Jahresprogramms
d) Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen, wenn nicht mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes Überweisung an die Parteiversammlung verlangen

D) Die Rechnungsprüfungskommission

Art. 10
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus 2 Rechnungsrevisoren.
Sie prüft die Jahresrechnung der Partei und erstattet darüber Bericht an die Generalversammlung.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 11
Die Amtsdauer sämtlicher Organe beträgt 2 Jahre. Jedes Parteimitglied ist verpflichtet, eine Wahl für eine Amtsdauer anzunehmen. Jedes Vorstandsmitglied kann jeweils für die folgende Amtsdauer im Amte bestätigt werden.

Art. 12
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden, bei Stimmengleichheit mit Stichentscheid des Präsidenten.
Die Abstimmungen sind in der Regel offen, durch Mehrheitsbeschluss kann geheime Abstimmung verlangt werden.
Bei Ausschluss eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
„SVP-Aktuell“ (herausgegeben von der Kantonalpartei) ist offizielles Parteiorgan. Diese Zeitschrift ist für Parteimitglieder gratis.
Weitere, regelmässige Publikationen der Ortspartei sind möglich.

Statutenrevision und Auflösung

Art. 13
Die Statuten können an jeder Generalversammlung revidiert werden, wenn der Antrag auf Revision auf der Traktandenliste bekannt gegeben wurde und sich zwei Drittel der an der Generalversammlung Stimmenden dafür aussprechen.

Art. 14
Die Auflösung der Partei kann auf Antrag des Vorstandes erfolgen unter Zustimmung von zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Ein allfälliges Vermögen wird der Bezirkspartei überwiesen, zuhanden einer sich später wieder bildenden Partei, die sich den Statuten der kantonalen und der Bezirkspartei unterzieht.
Diese Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 15. März 2006 durchberaten und genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

Zufikon, den 15. März 2006

Präsident/in: Christine Daborn
Aktuar: Rolf Vogt

Kontakt
SVP Zufikon, 5621 Zufikon
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